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Allgemeine Geschäftsbedingungen

HASIEBER HYDRAULIK GMBH

Betriebspark Ehrenfeld 2
4694 Ohlsdorf
Österreich

 

Allgemeine Geschäfts­bedin­gungen

Stand: Mai 2019PDF herunterladen

1. Allgemeines Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jeder mit uns abgeschlossenen Vereinbarung, sei sie mündlich oder schriftlich. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Hasieber Hydraulik GmbH sowie vom Besteller/Kunden (in Folge kurz Käufer genannt) vorgeschriebene Geschäfts-, Liefer- u. Einkaufsbedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Hasieber Hydraulik GmbH (in Folge kurz Verkäufer genannt). Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Kaufgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Technische und formale Änderungen behalten wir uns vor.

2. Angebote/Kostenvoranschläge Unsere Angebote sind unverbindlich. Änderungen bleiben bis zum tatsächlichen Leistungsbeginn vorbehalten. Kostenvoranschläge des Verkäufers sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Die Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Verkäufer den Käufer davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

3. Vertragsabschluss Der dem Verkäufer erteilte Auftrag wird erst mit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder mit der Lieferung der Ware verbindlich und tritt daher der Vertrag erst mit dem Tag der Auftragsbestätigung oder der Auslieferung der Ware in Kraft. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

4. Preise Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise des Verkäufers ab Werk. Wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten sie als Festpreise für die Dauer der vereinbarten Lieferfrist. Sollten sich die Liefertermine aus Gründen, welche nicht vom Verkäufer verschuldet sind, verschieben, behält sich dieser die Geltendmachung von entsprechenden Kostensteigerungen vor. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben oder Kosten entstehen oder erhoben werden, trägt diese der Käufer. Bei einer von einem Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit dem Verkauf von geringfügigen Mengen einen Mindermengenzuschlag zusätzlich zu den ausgeschilderten Preisen und zusätzlich zu den Preisen aus der Preisliste zu verrechnen. Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis der angefallenen Aufwände verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf, solange der ursprüngliche unverbindliche Kostenvoranschlag um nicht mehr als 15% überschritten wird. Die für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten werden nach Aufwand verrechnet und sind diese vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt. Bei Reparaturauftrag bzw. Neukauf des begutachteten Produktes erfolgt jedoch eine entsprechende Gutschrift im Ausmaß dieser Kosten.

5. Zahlungsbedingungen Alle Zahlungen haben, wie auf der Rechnung bekannt gegeben, ohne jeden Abzug – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung - zu erfolgen. Abweichende Zahlungskonditionen bedürfen einer eigenen schriftlichen Vereinbarung. Ausdrücklich festgehalten wird, dass dem Käufer einmalig oder auch öfters gewährte Rabatte und sonstige Vergünstigungen keinen Daueranspruch begründen, sondern jeweils neu und einzeln ausverhandelt werden müssen. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht vor, insbesondere bei Neukunden, aber auch jederzeit bei Kunden mit denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, ohne Angabe von Gründen Vorauskasse zu verlangen bzw. ab einem Auftragswert von € 10.000,00 eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu verlangen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Käufer auch ohne Mahnung in Verzug und werden etwaige weitere zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällige Forderungen gegen den Käufer ohne jeden Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. In diesem Fall ist der Verkäufer zudem berechtigt seine Monteure sofort von der Baustelle abzuziehen. Zudem verfallen bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet. Ab diesem Zeitpunkt ist der Verkäufer auch berechtigt, nur mehr per Nachnahme zu liefern. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine hat der Käufer, unbeschadet aller übrigen dem Verkäufer wegen des Verzuges zu entstehenden Rechte, Verzugszinsen in Höhe von derzeit 9,2% über dem gültigen Basiszinssatz zu vergüten. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer auch ohne Mahnung berechtigt, die Forderung an ein Inkassobüro bzw. an einen Rechtsanwalt zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzugs, die zur Einbringlichmachung notwendigen (Mahnkosten, Inkassogebühren, Rechtsanwaltskosten, etc.) an uns zu ersetzen. Alle offenen Forderungen gegen den Käufer werden weiters sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers beantragt oder ein derartiges Verfahren eröffnet wird, oder wenn der Käufer seine Zahlungen faktisch einstellt. Erklärt der Insolvenzverwalter nicht binnen 7 Tagen auf Erfüllung zu bestehen, ist der Verkäufer in diesen Fällen berechtigt, seine Monteure von der Baustelle abzuziehen, von den laufenden Lieferverträgen zurückzutreten oder sofortige Zahlungen des Kaufpreises in bar bzw. Vorkasse zu verlangen. Das Recht, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Auslieferung jeder bestellten Ware so lange zu unterlassen, bis sämtliche ihm gegenüber im Zeitpunkt der vereinbarten Lieferung bestehenden Verpflichtungen vom Käufer erfüllt sind. Ein abweichend vereinbarter Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch nicht vollständig beglichen sind. Dem Käufer steht kein Zurückhaltungerecht zu. Insbesondere darf der Käufer die Zahlung des Kaufpreises wegen eventuell erhobener Mängelrügen nicht verweigern oder verzögern. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

6. Lieferung Sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wird, verstehen sich die Lieferfristen als unverbindlich. Die Frist beginnt mangels besonderer Vereinbarungen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder im Falle von Differenzen über die Art der Ausführung mit dem Zeitpunkt der endgültigen einverständlichen Klärung zu laufen. Bei Änderung des Auftrags behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Liefertermin neu festzulegen. Auch bei vereinbarten Lieferfristen haftet der Verkäufer nicht für Verzögerungen, welche durch unvorhergesehene Vorgänge bei der Fabrikation, bei der Beförderung, bei Störung in den Lieferwerken, bei Betriebsurlauben unserer Zulieferer oder durch höhere Gewalt eintreten. Derartige Umstände berechtigen ausschließlich den Verkäufer einseitig vom Vertrag zurück zu treten. In diesen Fällen verzichtet der Käufer auf das Recht, vom Kauf zurückzutreten und auch auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Hat der Verkäufer den Lieferverzug zu vertreten, besteht für den Käufer erst nach vorangehender Setzung einer jedenfalls 14 Tage dauernden Nachfrist bzw. deren fruchtlosem Verstreichen eine Rücktrittsmöglichkeit. In diesem Fall wird für sämtliche Schäden samt Nebenkosten ein pauschaler Schadenersatz von maximal 5 Prozent des Auftragswertes der verzögerten Lieferung vereinbart Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

7. Gefahrtragung/Versendung Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereitgehalten, oder dieses Material bzw. Geräte an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Käufers. Der Käufer genehmigt jede sachgemäße Versandart. Der Verkäufer verpflichtet sich über schriftlichen Wunsch des Käufers eine Transportversicherung auf dessen Kosten abzuschließen. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt per Nachnahme beim Käufer einheben zu lassen, sofern dieser mit einer Zahlung aus der bestehenden Geschäftsbeziehung in Verzug ist oder ein mit dem Verkäufer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird. Für die Sicherheit der vom Verkäufer angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräte ist der Käufer verantwortlich. Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

8. Annahmeverzug Gerät der Käufer länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen, kein Abruf innerhalb angemessener Zeit bei Auftrag auf Abruf, o.Ä.), und hat der Käufer trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Verkäufer bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern er im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen kann. Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Verkäufer ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware einzulagern, wofür ihm eine Lagergebühr in Höhe von 10% des Rechnungsbetrages je begonnenem Monat der Leistungsverzögerung zusteht, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag durch den Verkäufer darf dieser einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 40 % des Bruttoauftragswertes ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Käufer verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

9. Eigentumsvorbehalt Sämtliche vom Verkäufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und allen damit verbundenen Nebengebühren unser Eigentum. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Käufer pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken angemessen zu versichern. Der Verkäufer hat das Recht, den Nachweis des Versicherungsschutzes zu verlangen. Der Verkäufer ist berechtigt den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers, auf eine ihm geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als sein Eigentum kenntlich zu machen und nimmt der Käufer zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung am Kaufgegenstand vor Übergang des Eigentums sofortige Fälligkeit des Kaufpreises nach sich zieht. Eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren ist während der Dauer unseres Eigentumsrechtes unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Waren sind dem Verkäufer zwecks Intervention unverzüglich zu melden. Die in diesen Bedingungen oder in den Gesetzen enthaltenen Bestimmungen über den Zeitpunkt des Gefahrenüberganges werden durch den Eigentumsvorbehalt nicht geändert. Der Verkäufer ist berechtigt, die sofortige Herausgabe der gelieferten, aber noch nicht vollständig bezahlten Ware zu verlangen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht pünktlich und vollständig nachkommt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch den Verkäufer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies besonders schriftlich vereinbart wird. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware bleibt das Recht des Verkäufers - Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen - bestehen. Bis zum Ablauf des Eigentumsvorbehaltes gilt der Käufer als treuhändiger Verwahrer der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware.

10. Gewährleistung/Schadenersatz Der Kaufgegenstand ist vom Käufer hinsichtlich der Menge und Güte der Ware bzw. auf Übereinstimmung mit der Bestellung sofort bei Übernahme mit der gemäß §§377, 378 UGB gebotenen Sorgfalt zu prüfen und feststellbare Mängel sind bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche sogleich zu rügen und auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden und ein allfälliger, bei nachfolgender Prüfung feststellbarer Mangel binnen 8 Tagen ab Übernahme schriftlich detailliert gerügt werden. Nach Ablauf der genannten Frist gilt die Ware als einwandfrei übernommen. Transportschäden müssen gleichfalls sofort in geeigneter Form festgehalten werden. Die Feststellung der Berechtigung einer rechtzeitigen Mängelrüge obliegt der Prüfstelle unserer Gesellschaft oder des jeweiligen Lieferwerkes. Falls die Berechtigung einer Mängelrüge festgestellt wird, ist der Verkäufer primär zur Verbesserung berechtigt. Nur für den Fall, dass diese nicht möglich ist, ist der Verkäufer unter Ausschluss aller weitergehenden Forderungen des Käufers verpflichtet, nach Wahl des Verkäufers entweder Ersatzlieferung zu leisten oder Gutschrift für die beanstandete Ware zu erteilen, oder den Vertrag zu wandeln. Ersatzlieferungen erfolgen stets nur ab Lieferwerk gegen Berechnung des jeweiligen Tagespreises. Sind Bauteile mangelbehaftet, die der Verkäufer selbst eingekauft und im Zuge der Montage verwendet hat, umfassen die Gewährleistungsansprüche des Käufers nur das Bauteil selbst, nicht aber Arbeits-, Austauschkosten und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Mangelbehebung entstehen. Der Verkäufer erbringt Mangelverbesserungsarbeiten ausschließlich an seinem Sitz, oder wenn das mangelbehaftete Bauteil schon ursprünglich andernorts vom Verkäufer montiert wurde, am Ort der ursprünglichen Montage. Sind Mangelbehebungsarbeiten auf Wunsch des Käufers, oder weil das mangelbehaftete Bauteil untrennbar mit einer Anlage verbunden wurde und nicht zum Verkäufer transportiert werden kann, an einem anderen Ort zu erbringen, hat der Käufer dem Verkäufer die im Zusammenhang mit den Verbesserungsarbeiten entstehenden Reise- und Nächtigungskosten zu ersetzen. Im Zuge von Mangelbehebungsarbeiten hat der Käufer dem Verkäufer auch den Aufwand für den Ein- und Ausbau, sowie allfällige Montagekosten den mangelbehafteten Bauteil betreffend (Arbeitskosten) zu bezahlen. Reiseaufwand, Nächtigungskosten und Arbeitskosten sind vom Käufer im Umfang von 50 % der prognostizierten Kosten zu akontieren und der Restbetrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung über den tatsächlichen Aufwand zu bezahlen. Die Bezahlung von Arbeitskosten hat nur dann nicht zu erfolgen, wenn der Käufer beweist, dass der Mangel auf einen Fehler des Verkäufers im Zusammenhang mit der ursprünglichen Montage des defekten Bauteils oder auf eine mangelhafte Montage selbst zurück zu führen ist. Rücksendungen können nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung angenommen werden und sind frei Haus an die Firmenadresse des Verkäufers zu senden. Nach Weiterveräußerung oder Verwendung der Ware sowie im Falle irgendwelcher Änderungen an der Ware ohne das Wissen und der vorherige Zustimmung des Verkäufers sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers jedenfalls ausgeschlossen. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Käufer hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Der besondere Rückgriff gem. § 933b ABGB ist für den Käufer gleichfalls ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist wird sowohl für unbewegliche als auch bewegliche Güter mit 1 Jahr festgesetzt. Sind Mängelbehauptungen des Käufers unberechtigt, ist er verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit bzw. vermeintliche Fehlerbehebung zu ersetzen. Gleichfalls sind sämtliche Kosten die in Zusammenhang mit einer vom Käufer falsch bestellten Lieferung (falsche Typenbezeichnung o.Ä.) stehen, ausnahmslos von diesem zu tragen. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen zurückzuführen ist. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Käufers wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke o.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgekosten und Vermögensschäden, Gewinnentgang, Bearbeitungskosten, Betriebsstörungen, Produktionsausfall und Konventionalstrafen. Die Haftung des Verkäufers ist demnach auf solche Fälle beschränkt, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Hasieber Hydraulik GmbH verschuldet wurden, wobei dem Käufer als Geschädigten in jedem Fall der Nachweis des Verschuldens obliegt. In jenen Fällen, in welchen der Verkäufer Schadenersatz zu leisten hat, gilt die Nettorechnungssumme der relevanten Lieferung als Höchstbetrag für unsere Leistung. Lässt sich in der Art der Höchstbetrag nicht ermitteln, gilt ein Betrag von EUR 75.000,-- als betragliche Grenze unserer Haftung. Sämtliche Schadenersatzansprüche müssen - sollten diese Ansprüche nicht vorher vom Verkäufer dem Grunde und der Höhe nach schriftlich anerkannt worden sein - bei sonstigem Verfall innerhalb eines Jahres ab Lieferung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Käufer ist zur Einhaltung aller ihm übergebenen Anwendungs- und Gebrauchshinweise verpflichtet. Im Zweifelsfall ist eine Stellungnahme des Verkäufers einzuholen. Für Mängel und Schäden resultierend aus einer Verletzung genannter Verpflichtung, unsachgemäßer Lagerung, einer eigenmächtigen Veränderung der Ware sowie der üblichen, gebrauchsbedingten Abnützung besteht keine Haftung seitens des Verkäufers. Wenn und soweit der Käufer für Schäden, für die der Verkäufer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet er sich zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer insoweit auf die Nachteile, die diesem durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

11. Stornierung Wird der Auftrag vom Käufer widerrufen oder tritt er aus einem Grund, der nicht schon nach dem Gesetz zum Rücktritt berechtigt, vom Geschäft zurück, ist der Verkäufer - unbenommen seines Anspruchs, auf Erfüllung zu bestehen - berechtigt, eine Stornogebühr in der Höhe des entgangenen Gewinnes, mindestens jedoch in der Höhe von 20% des Kaufpreises zu verlangen.

12. Geistiges Eigentum Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die vom Verkäufer beigestellt oder durch dessen Beitrag entstanden sind, sind und bleiben geistiges Eigentum der Firma Hasieber Hydraulik GmbH. Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

13. Schutzrechte Dritter Für Liefergegenstände, welche nach den Unterlagen bzw. Vorgaben des Käufers (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) hergestellt werden, übernimmt ausschließlich der Käufer die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Verkäufer berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen.

14. Bonitätsprüfung Der Käufer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten - ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes - an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände übermittelt werden dürfen.

15. Stundenzettel/sonstige Nachweise Es werden grundsätzlich nur die Stundenzettel des Verkäufers akzeptiert. Stunden gelten vom Käufer auch dann als akzeptiert, wenn die Unterschrift vor Ort durch den Käufer nicht möglich ist. Stunden in der Werkstatt (Reparaturen, Rüstzeiten, o.Ä.) sind jedenfalls auch ohne Unterschrift durch die Mitarbeiter des Verkäufers gültig und vom Käufer anzuerkennen. Materialabholungen werden bei Abholung durch den Käufer von diesem entweder auf einem roten Zettel oder einem Lieferschein unterzeichnet. Sowohl dieser rote Zettel als auch der Lieferschein gilt als Liefernachweis.

16. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich jetzt schon eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Firmensitz des Verkäufers in 4694 Ohlsdorf – Betriebspark Ehrenfeld 2. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Verkäufer und Käufer ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart.

18. Sonstiges Der Vertrag und alle daraus abzuleitenden Rechte, Pflichten und Ansprüche unterliegen dem österreichischem, materiellem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Käufer umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Stand 05/19